Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung: Wichtiges zu Wirksamkeit, Bindungsdauer und Alternativen

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Fortbildung, besteht er oftmals auf den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung. Diese soll sicherstellen, dass er die Kosten vom Arbeitnehmer erstattet bekommt, falls dieser innerhalb einer vereinbarten Frist aus dem Unternehmen ausscheidet. Angesichts dessen, dass Fortbildungen schnell einige tausend Euro kosten können, ist der Wunsch nach Absicherung durchaus verständlich.
Für Sie als Arbeitnehmer ist eine Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung meist sehr fair gestaltet, da sich der Arbeitgeber bei der Formulierung an zahlreiche Vorgaben halten muss.
Schon gewusst?
Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung ungültig und Sie sind von der Rückzahlungspflicht entbunden.
Damit beide Seiten wissen, worauf Sie sich im Detail einlassen, sollte die Rückzahlungsvereinbarung möglichst vollständig sein. In Bezug auf den Rückzahlungsbetrag haben sich folgende Punkte als sinnvoll erwiesen:
Darüber hinaus müssen selbstverständlich vollständige Angaben zum Arbeitgeber, zum Arbeitnehmer sowie zur Art der Fortbildung und zur Bindungsfrist enthalten sein.
Die folgenden Punkte müssen in der Rückzahlungsklausel grundsätzlich beachtet werden, damit diese überhaupt gültig ist.
Die nachfolgende Liste kann allerdings nur einen groben Überblick geben und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Bitte holen Sie im Zweifelsfall zusätzlich Rat bei einem Rechtsanwalt ein.
Der wichtigste Punkt für die Gültigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung ist der berufliche Vorteil für den Arbeitnehmer. Nur wenn Sie sich durch die Fortbildung für eine höhere Gehaltsklasse innerhalb des Unternehmens qualifizieren oder aufgrund der Fortbildung außerhalb des Unternehmens bessere Berufschancen haben, ist eine Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung gültig. Profitiert ausschließlich Ihr Arbeitgeber von Ihren erworbenen Fähigkeiten, ohne dass Sie einen konkreten Nutzen davon haben, ist die Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung unwirksam.
Meistens enthält die Rückzahlungsvereinbarung eine Bindungsdauer. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb dieser Frist, muss er die Fortbildungskosten wie vereinbart (anteilmäßig) erstatten. Die Bindungsdauer muss jedoch angemessen sein. Dazu muss sie in einem vernünftigen Verhältnis zur Dauer und Art der Fortbildung, den Kosten und den Vorteilen für den Arbeitnehmer stehen.
Beispiel: Bei einer bis zu zweimonatigen Fortbildung wird eine einjährige Bindung in den meisten Fällen als angemessen angesehen.
Damit dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, ist zwingend vorgesehen, dass die Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Fortbildung abgeschlossen wird. Wird die Vereinbarung hingegen erst nach Start der Maßnahme geschlossen, kann dies zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Eine Rückzahlung der Kosten durch den Arbeitnehmer ist dann nicht notwendig.
Grundsätzlich gilt die Rückzahlungspflicht nur, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist selbst zu verantworten hat. Dies kann entweder durch Kündigung oder durch schuldhaftes Verhalten entstehen. Fehlt in der Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung hierzu ein entsprechender Zusatz, wird die gesamte Vereinbarung meist unwirksam.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung ist eine klare und leicht verständliche Formulierung der Regelungen. Ansonsten wird die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.
Falls Ihnen der Gedanke an eine Förderung durch Ihren Arbeitgeber und die damit verbundene Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung nicht zusagen, können Sie sich auch von anderer Stelle bei Ihrer beruflichen Weiterbildung unterstützen lassen.
Je nach Art und Dringlichkeit der Fortbildung, kommen verschiedene staatliche Förderungen, wie das Aufstiegs-Bafög oder auch ein Bildungsgutschein infrage. Der Vorteil dieser Förderungen ist, dass Sie nicht mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln müssen und keine vertragliche Bindung mit ihm eingehen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Sie ohnehin in näherer Zukunft einen Arbeitgeberwechsel planen.
Expertentipp
Wird eine Rückzahlungsvereinbarung zur Fortbildung abgeschlossen, sind Sie als Arbeitnehmer klar im Vorteil. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese korrekt formuliert ist und Sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Bei fehlerhafter Formulierung oder Benachteiligung wird die gesamte Vereinbarung unwirksam und Sie müssen in der Regel gar nichts zurückzahlen.