Pflichten des Arbeitgebers bei Pandemien

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Auch in einem Pandemiefall kann ein Betrieb normal weiterarbeiten, solange es keine bestätigten Erkrankungsfälle gibt. Folglich sind auch die Mitarbeiter nicht berechtigt, der Arbeit einfach so fernzubleiben. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es allerdings durchaus, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Aufklärungsarbeit zu leisten:
Bei den erwähnten Maßnahmen handelt es sich nicht im engeren Sinne um gesetzlich verankerte Pflichten des Arbeitgebers, sondern um angeratene Schritte. Ziel allen Handelns sollte immer der Schutz der Belegschaft und somit auch des Unternehmens sein.
In vielen Branchen gehören bestimmte Hygienemaßnahmen zu den üblichen Pflichten des Arbeitgebers – und auch der Arbeitnehmer. Im Falle einer Pandemie gilt dies natürlich umso mehr. In vielen Betrieben haben sich folgende Schritte als besonders sinnvoll erwiesen:
Die Pflichten des Arbeitgebers bei einer Pandemie sind rechtlich betrachtet nicht anders als bei den üblichen Einzelfällen, etwa bei der Krankschreibung eines Mitarbeiters. Allerdings können staatliche Maßnahmen sehr stark in den Betriebsablauf eingreifen. Manche davon können sogar existenzbedrohend sein.
Schließt der Staat von Amts wegen Schulen und Kindertagesstätten und zwingt damit Eltern zuhause die Betreuung der Kinder zu übernehmen, gehört eine Lohnfortzahlung zu den Pflichten des Arbeitgebers. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht.
Um eine Ausbreitung einer Pandemie zu verlangsamen, kann es zu Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr kommen. Der Arbeitsweg ist allerdings Sache des Arbeitnehmers und gehört nicht zu den Pflichten des Arbeitgebers. Wer nicht rechtzeitig bei der Arbeit ist, muss unter Umständen Gehaltseinbußen hinnehmen.
Staatlich angeordnete Quarantänemaßnahmen bei Erkrankten oder Verdachtsfällen führen zu einem Arbeitsausfall. Trotzdem muss der Arbeitgeber zunächst den Lohn des Betreffenden weiterzahlen. Der Betrag kann aber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet werden.
Zu den obersten Pflichten des Arbeitgebers gehört es infizierte Angestellte zu isolieren, um eine Ansteckung unter den Kollegen zu vermeiden. Folgende Schritte sind angeraten, wenn es einen Infektionsfall im Unternehmen gibt:
Betriebseinschränkungen oder gar -schließungen fallen allein in das Risiko des Arbeitgebers. Im Zuge der Solidarität sollte aber versucht werden, mit den Angestellten gemeinsam eine Lösung zu finden. Mit dem Abbummeln von Überstunden oder dem gewähren von Urlaubstagen können Insolvenzen und Arbeitslosigkeit vermieden werden.
Schon gewusst?
Krankheiten, die sich im Zuge einer Pandemie ausbreiten, sind meldepflichtig und müssen umgehend beim Gesundheitsamt angezeigt werden!
Im Falle von unvorhersehbaren Katastrophen geraten Unternehmen schnell in eine wirtschaftlich schwierige Situation. Eine häufige Maßnahme, sich dagegen zu wappnen, besteht in der Beantragung von Kurzarbeit. Dabei wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen, um Massenentlassungen zu vermeiden.
Von staatlicher Seite erfolgen in schweren Krisenzeiten oft sogenannte Rettungspakete oder Rettungsschirme. Damit sind Sofortmaßnahmen gemeint, um einerseits Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz zu bewahren und andererseits Arbeitsplätze zu erhalten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass den finanziellen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten nachgekommen werden kann.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers bei Pandemien gehören sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen. Mitarbeiter müssen besonders sensibilisiert werden und angebrachten Hygienebestimmungen Folge leisten. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, die auch das Finanzielle betrifft. Bei Betriebsschließungen ist auch im Pandemiefall das Unternehmen für die Lohnfortzahlung verantwortlich. Bei einer akuten Erkrankung im Betrieb ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen und seine restlichen Mitarbeiter zu schützen.
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