Papierfiguren im Kreis und ein Mann hält seine Hände darum

Bei Epidemien oder Pandemien müssen Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht werden und wichtige Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten des Arbeitgebers gehören präventive Maßnahmen zum Schutz der Angestellten, besondere Hygienemaßnahmen sowie die Entgeltfortzahlung für das Personal. Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder zumindest spezifische arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten – beispielsweise Kurzarbeit. Wir fassen für Sie die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers zusammen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Präventive Pflichten des Arbeitgebers bei Pandemien betreffen vor allem die Information gegenüber dem Personal und die Einhaltung besonderer Hygienestandards.
  • Bei akuten Erkrankungen im Personal gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, die betreffenden Personen dem Gesundheitsamt zu melden und sie dort testen zu lassen.
  • Unternehmen sind außerdem verpflichtet ihren Mitarbeitern weiter Lohn zu zahlen, auch wenn der Betrieb zeitweise eingestellt werden muss.
  • Alternativ kann die Umstellung auf Kurzarbeit erfolgen, um Entlassungen oder sogar die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden.

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Präventivmaßnahmen als Pflichten des Arbeitgebers

Auch in einem Pandemiefall kann ein Betrieb normal weiterarbeiten, solange es keine bestätigten Erkrankungsfälle gibt. Folglich sind auch die Mitarbeiter nicht berechtigt, der Arbeit einfach so fernzubleiben. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es allerdings durchaus, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Aufklärungsarbeit zu leisten:

  • Halten Sie sich stets über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden
  • Kommunizieren Sie aktuelle Erkenntnisse an Ihre Mitarbeiter
  • Vermeiden Sie Dienstreisen in gefährdete Gebiete
  • Fordern Sie Ihr Personal auf, sofort Anzeichen einer Erkrankung mitzuteilen

Bei den erwähnten Maßnahmen handelt es sich nicht im engeren Sinne um gesetzlich verankerte Pflichten des Arbeitgebers, sondern um angeratene Schritte. Ziel allen Handelns sollte immer der Schutz der Belegschaft und somit auch des Unternehmens sein.

Angeratene Hygienemaßnahmen

In vielen Branchen gehören bestimmte Hygienemaßnahmen zu den üblichen Pflichten des Arbeitgebers – und auch der Arbeitnehmer. Im Falle einer Pandemie gilt dies natürlich umso mehr.

In vielen Betrieben haben sich folgende Schritte als besonders sinnvoll erwiesen:

  • Hinweisschilder für häufiges und gründliches Händewaschen
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln in den Arbeits- oder Sanitärräumen
  • Vermeidung von körperlicher Nähe und Körperkontakt (kein Handschlag, Mindestabstand usw.)
  • Gegebenenfalls Tragen von Mundschutz oder anderer Schutzkleidung

Finanzielle Pflichten des Arbeitgebers bei staatlichen Maßnahmen

Die Pflichten des Arbeitgebers bei einer Pandemie sind rechtlich betrachtet nicht anders als bei den üblichen Einzelfällen, etwa bei der Krankschreibung eines Mitarbeiters. Allerdings können staatliche Maßnahmen sehr stark in den Betriebsablauf eingreifen. Manche davon können sogar existenzbedrohend sein.

Schließung von Schulen und Kitas

Schließt der Staat von Amts wegen Schulen und Kindertagesstätten und zwingt damit Eltern zuhause die Betreuung der Kinder zu übernehmen, gehört eine Lohnfortzahlung zu den Pflichten des Arbeitgebers. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht.

Stilllegung des öffentlichen Nahverkehrs

Um eine Ausbreitung einer Pandemie zu verlangsamen, kann es zu Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr kommen. Der Arbeitsweg ist allerdings Sache des Arbeitnehmers und gehört nicht zu den Pflichten des Arbeitgebers. Wer nicht rechtzeitig bei der Arbeit ist, muss unter Umständen Gehaltseinbußen hinnehmen.

Anordnung von Quarantänemaßnahmen

Staatlich angeordnete Quarantänemaßnahmen bei Erkrankten oder Verdachtsfällen führen zu einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall. Trotzdem muss der Arbeitgeber zunächst den Lohn des Betreffenden weiterzahlen. Der Betrag kann aber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet werden.

Akuter Infektionsverdacht: Die Pflichten des Arbeitgebers

Zu den obersten Pflichten des Arbeitgebers gehört es infizierte Angestellte zu isolieren, um eine Ansteckung unter den Kollegen zu vermeiden.

Folgende Schritte sind angeraten, wenn es einen Infektionsfall im Unternehmen gibt:

  • Betroffene Personen umgehend beim Gesundheitsamt testen lassen
  • Alle möglichen Kontaktpersonen identifizieren und ebenfalls zum Test schicken
  • Betrieb einschränken oder ganz schließen
  • Wenn umsetzbar: auf Home Office umstellen

Betriebseinschränkungen oder gar -schließungen fallen allein in das Risiko des Arbeitgebers. Im Zuge der Solidarität sollte aber versucht werden, mit den Angestellten gemeinsam eine Lösung zu finden. Mit dem Abbummeln von Überstunden oder dem gewähren von Urlaubstagen können Insolvenzen und Arbeitslosigkeit vermieden werden.

Schon gewusst?

Krankheiten, die sich im Zuge einer Pandemie ausbreiten, sind meldepflichtig und müssen umgehend beim Gesundheitsamt angezeigt werden!

Möglichkeiten der Schadensbegrenzung durch Unternehmen

Im Falle von unvorhersehbaren Katastrophen geraten Unternehmen schnell in eine wirtschaftlich schwierige Situation. Eine häufige Maßnahme, sich dagegen zu wappnen, besteht in der Beantragung von Kurzarbeit. Dabei wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen, um Massenentlassungen zu vermeiden.

Von staatlicher Seite erfolgen in schweren Krisenzeiten oft sogenannte Rettungspakete oder Rettungsschirme. Damit sind Sofortmaßnahmen gemeint, um einerseits Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz zu bewahren und andererseits Arbeitsplätze zu erhalten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass den finanziellen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten nachgekommen werden kann.

Kurz und knapp: Pflichten des Arbeitgebers

Zu den Pflichten des Arbeitgebers bei Pandemien gehören sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen. Mitarbeiter müssen besonders sensibilisiert werden und angebrachten Hygienebestimmungen Folge leisten. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, die auch das Finanzielle betrifft. Bei Betriebsschließungen ist auch im Pandemiefall das Unternehmen für die Lohnfortzahlung verantwortlich. Bei einer akuten Erkrankung im Betrieb ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen und seine restlichen Mitarbeiter zu schützen.

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2024-01-18 Bei Epidemien oder Pandemien müssen Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht werden und wichtige Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten des Arbeitgebers gehören präventive Maßnahmen zum Schutz der Angestellten, besondere Hygienemaßnahmen sowie die Entgeltfortzahlung für das Personal. Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder zumindest spezifische arbeitsrechtliche Maßnahmen […]

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