Arbeitslosengeld I: Die finanzielle Durststrecke überbrücken

Das Wichtigste in Kürze:
Die Arbeitslosenversicherung gibt es in Deutschland bereits seit 1927. Vorher erhielten Erwerbslose von der jeweiligen Kommune ein Fürsorgegeld. Die Verwaltung der Arbeitslosen sowie die Bemühungen zur Arbeitsvermittlung wurden ab dem Jahr 1927 schließlich zentral von einem Organ geleitet.
Heute gründen Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld I auf dem Dritten Sozialgesetzbuch. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, beaufsichtigt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Einnahmen der Versicherung werden hauptsächlich für das Arbeitslosengeld I verwendet, aber auch für Arbeitsvermittlungen, Ausbildungsbeihilfen oder Weiterbildungsmaßnahmen.
Schon gewusst?
Die deutsche Arbeitslosenversicherung finanziert sich aus den Pflichtbeiträgen der abhängig Beschäftigten sowie der freiwillig Versicherten und bestimmter anderer Gruppen. Der Beitragssatz beträgt bis 2022 nur noch 2,5 % und damit weniger als in den Vorjahren.
Während es sich beim Arbeitslosengeld I um eine Versicherungsleistung handelt, die sich aus den Beiträgen der Versicherten finanziert, ist das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) eine Sozialleistung. Diese ist unabhängig von eingezahlten Beiträgen und wird bei entsprechender Bedürftigkeit bewilligt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder, der finanziell bedürftig ist, Arbeitslosengeld II erhalten kann. Arbeitslosengeld I bekommen Sie allerdings nur, wenn Sie einen Anspruch darauf erwirkt haben –durch bestimmte Zeiträume, in denen Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht in der Dauer der Gewährung. Arbeitslosengeld I wird nur für eine stark befristete Zeit gewährt und dient somit lediglich der Überbrückung von Phasen der Erwerbslosigkeit. Arbeitslosengeld II hingegen wird solange gezahlt, wie die Bedürftigkeit besteht.
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, müssen Sie die folgenden drei Bedingungen erfüllen:
Bezüglich der sogenannten Anwartschaftszeit gibt es einige Ausnahmeregelungen. So können kurzfristig Beschäftigte unter gewissen Umständen schon nach sechs Monaten Arbeit einen Anspruch erreicht haben. Elternzeit sowie Wehrdienst- oder Freiwilligendienstzeiten werden ebenfalls angerechnet.
Arbeitslosengeld I gibt es bei entsprechend gültigem Anspruch nur für eine begrenzte Zeit. Diese richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre sowie nach dem Alter des Antragstellers. Die folgende Tabelle soll Ihnen zur Orientierung dienen und verschafft Ihnen einen Überblick:
Wie lange haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet? | Wie alt sind Sie? | Wie viele Monate haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I? |
12 Monate |
| 6 |
16 Monate |
| 8 |
20 Monate |
| 10 |
24 Monate |
| 12 |
30 Monate | 50 | 15 |
36 Monate | 55 | 18 |
48 Monate | 58 | 24 |
Für kurzfristig Beschäftigte ergibt sich zusätzlich eine weitere Tabelle, die per Sonderregelung zunächst bis Ende 2022 gilt:
Wie lange haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet? | Wie viele Monate haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I? |
6 Monate | 3 |
8 Monate | 4 |
10 Monate | 5 |
Die Grundlage zur Berechnung des Arbeitslosengeld I ist das sogenannte pauschalisierte Nettoentgelt. Dieses wiederum errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttogehalt, das Sie im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit erzielt haben. Von diesem werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen.
Arbeitslose erhalten 60 % des pauschalisierten Nettoentgelts als Arbeitslosengeld I. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich im Sinne des Steuerrechts dieser Betrag auf 67 % des Nettoentgelts. Errechnet wird das ALG I dabei nach einem Tagessatz aus 30 Tagen pro Monat, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage.
Schon gewusst?
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I gilt eine Bemessungsgrenze. Maximal 6.700 € (West) beziehungsweise 6.150 € (Ost) brutto pro Monat werden angerechnet. Daraus ergibt sich ein Anspruch von rund 2.000 bis 2.400 €, abhängig von Bundesland, Steuerklasse und Kindern. Lag Ihr Verdienst darüber, erhöht sich Ihr ALG I nicht weiter als bis zu diesem Maximalbetrag.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und dennoch einer Nebentätigkeit nachgehen, die weniger als 15 Wochenstunden umfasst, wird dieses Einkommen auf Ihr ALG I angerechnet. Allerdings erhalten Sie einen Freibetrag von 165 € pro Monat.
Haben Sie die Nebentätigkeit mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit fortlaufend und zusätzlich zu Ihrem Hauptjob ausgeführt, kann sich der Freibetrag deutlich erhöhen. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, wird Ihr Anspruch davon nicht negativ beeinflusst. Sie haben sogar die Möglichkeit, den Freibetrag für Nebeneinkommen auf bis zu 400 € zu steigern. Das greift vor allem dann, wenn Sie bei einer betrieblichen Weiterbildung ein Entgelt bekommen.
Zudem verlängert sich die Anspruchszeit für Ihr ALG I. Haben Sie vor der Maßnahme einen Restanspruch von mindestens 30 Tagen, dann verringert sich Ihre Anspruchsdauer während der Weiterbildung pro Tag nur um einen halben Tag.
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit gegen Sie eine Sperrzeit verhängen. Diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Während einer Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Zudem verringert sich Ihre Gesamtanspruchsdauer um den betreffenden Zeitraum. Mögliche Gründe für eine Sperre können folgende sein:
Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie erhalten das ALG I in der Regel dann, wenn Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Das Arbeitslosengeld I wird bis auf Ausnahmen nur bis zu zwölf Monate lang gezahlt und ist an Eigenbemühungen und oft auch an staatliche Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung gekoppelt. Das ALG I beträgt mit Kind etwa 67 % des letzten Nettolohns, wobei gewisse Nebenverdienste erlaubt sind.