Deprimierter Mann sitzt vor einem Computer

Bei Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags kann eine Sperre beim Arbeitsamt drohen. Grund dafür ist, dass die Agentur für Arbeit zunächst davon ausgeht, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet und dadurch bewusst eine Arbeitslosigkeit herbeiführt. In diesem Artikel verraten wir Ihnen, wie Sie eine solche Sperrzeit des Arbeitslosengeldes umgehen oder verkürzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aufhebungsvertrag ist eine häufig gewählte Option, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzeitig, einvernehmlich und ohne Kündigung zu beenden.
  • Entscheiden Sie sich für einen Aufhebungsvertrag, kann Ihnen anschließend eine Arbeitslosengeld Sperre von bis zu 12 Wochen drohen.
  • Damit Sie im Falle eines Aufhebungsvertrags eine Sperre beim Arbeitsamt vermeiden, müssen Sie wichtige Beweggründe nachweisen, wie zum Beispiel eine drohende, betriebsbedingte Kündigung oder gesundheitliche Probleme. Auch eine Verkürzung der Sperrfrist ist in einigen Fällen möglich.

Wann kann ein Aufhebungsvertrag zur Sperre beim Arbeitsamt führen?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebender und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung legen hier beide Parteien gemeinsam den Beendigungszeitpunkt und weitere Konditionen fest, wie zum Beispiel eine mögliche Abfindung oder Freistellung.

Eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten kann laut Bundesagentur für Arbeit verordnet werden, wenn die betroffene Person ein versicherungswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies ist der Fall, wenn...

  • ...die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.
  • ...die oder der Arbeitslose vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
  • ...die oder der Arbeitslose für das versicherungswidrige Verhalten (s. Punkt 1 und 2) keinen wichtigen Grund hat, wie etwa gesundheitliche Probleme.

Übrigens: Die Sperrzeit kann zudem um eine weitere Woche verlängert werden, sofern Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden.

Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit

Sobald Sie sich arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet haben, werden Sie bei der Agentur für Arbeit über die weiteren Schritte aufgeklärt. Falls Sie Ihre Zeit ohne Beschäftigung sinnvoll nutzen möchten, beraten wir Sie gerne zu Ihren individuellen Möglichkeiten. Die Arbeitsagentur fördert unsere Weiterbildungen und Umschulungen mit einem Bildungsgutschein, welcher die anfallenden Kosten zu 100% übernimmt.

Verkürzte Sperrzeiten beim Arbeitsamt

Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle für eine verkürzte Sperre beim Arbeitsamt:

  • Die Sperrzeit verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte (z. B. wegen Renteneintritt oder Befristung).
  • Die Sperrzeit verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen sowieso geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Gut zu wissen

Die Sperrzeit beim Arbeitsamt verkürzt Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird nicht an das Ende Ihrer Bezugszeit angehängt. Das bedeutet, dass Sie nur 9 statt 12 Monate ALG I erhalten.

Wie bekomme ich trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Um trotz Aufhebungsvertrag eine bis Sperre beim Arbeitsamt zu vermeiden und damit Arbeitslosengeld (ALG I) zu erhalten, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Andernfalls droht Betroffenen eine sogenannte Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Folgende Gründe werden von der Agentur für Arbeit als wichtig anerkannt und können die Sperrzeit vermeiden:

  • Neuer Job: Sofern bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht steht und dies nachgewiesen werden kann, umgeht man eine Sperrfrist beim Arbeitsamt.
  • Drohende Arbeitgeberkündigung: Sofern eine rechtmäßige und fristgerechte betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber bereits in Aussicht gestellt wurde, kann die oder der Arbeitnehmende mit einem Aufhebungsvertrag zuvorkommen. Wichtig ist, dass die Kündigung unverschuldet und nicht auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sein darf.
  • Gesundheitliche Probleme: Kann die oder der Arbeitnehmende nachweisen, dass durch eine psychische oder physische Krankheit der Arbeit nicht mehr nachgegangen werden kann, ist ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Option.
  • Persönliche Umstände: Wer zur Partnerin bzw. zum Partner in eine andere Stadt zieht und nachweislich eine Eheschließung plant oder nur auf diesem Weg die Versorgung der Kinder gewährleisten kann, bleibt trotz Aufhebungsvertrag von einer Sperre beim Arbeitsamt verschont.
  • Fristlose Kündigung: Sofern eine Situation vorliegt, in der die oder der Arbeitnehmende das Recht auf eine fristlose Kündigung hätte, kann keine Sperre erfolgen.
  • Vereinbarte Abfindung: Eine Sperre des Arbeitslosengeldes kann ebenfalls vermieden werden, wenn vorab eine Abfindung vereinbart worden ist und diese im Fall einer angedrohten Arbeitgeberkündigung nicht ausgezahlt worden wäre.

Warum ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag kann in vielen Fällen vorteilhafter sein als eine Kündigung, da er für beide Seiten – Arbeitnehmende und Arbeitgebende – flexible Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Anders als bei einer Kündigung, die oft mit gesetzlichen Fristen und Einschränkungen einhergeht, ermöglicht der Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Details wie der genaue Zeitpunkt der Beendigung, mögliche Abfindungen oder Regelungen zur Freistellung können in diesem Fall häufig individuell vereinbart werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag zudem finanzielle Anreize in Form einer Abfindung mit sich bringen sowie die Möglichkeit eröffnen, schneller ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Zudem besteht die Chance, Vereinbarungen zu treffen, die negative Folgen einer arbeitgeberseitigen Kündigung abmildern, etwa durch eine positive Abschlussformulierung im Arbeitszeugnis.

Wichtig ist jedoch, den Aufhebungsvertrag gründlich zu prüfen, da dieser auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. So kann unter bestimmten Umständen durch einen Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitsamt verhängt werden. Doch auch hier gibt es Lösungen: Wer den Aufhebungsvertrag gut vorbereitet und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, kann Sperrzeiten vermeiden und so die Vorteile optimal nutzen.

Ihr persönlicher Ratgeber

Sie müssen sich arbeitssuchend melden oder haben Fragen zu Ihrem allgemeinen Arbeitslosengeld Anspruch? Folgende Artikel liefern Ihnen wertvolle Tipps und Informationen:

Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Ja, während der Arbeitslosengeld Sperrzeit bleibt die Krankenversicherung in der Regel bestehen. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit ab dem zweiten Monat der Sperrzeit und zahlt im Rahmen des Arbeitslosengeldes die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Kurz und knapp: Sperre beim Arbeitsamt durch Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Alternative zur Kündigung sein, sollte jedoch gut überlegt und vorbereitet sein. Während ein solcher Vertrag Vorteile wie Flexibilität und mögliche Abfindungen bietet, kann er auch zur Sperrzeit beim Arbeitsamt führen, wodurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt wird. Wer triftige Gründe wie gesundheitliche Probleme oder eine drohende Kündigung nachweisen kann, hat jedoch gute Chancen, die Sperrzeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es lohnt sich also, die Rahmenbedingungen genau zu prüfen.

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2024-11-13 Bei Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags kann eine Sperre beim Arbeitsamt drohen. Grund dafür ist, dass die Agentur für Arbeit zunächst davon ausgeht, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet und dadurch bewusst eine Arbeitslosigkeit herbeiführt. In diesem Artikel verraten wir Ihnen, wie Sie eine solche Sperrzeit des Arbeitslosengeldes umgehen oder verkürzen können. Das […]

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