Kranke Frau liegt auf dem Sofa und putzt sich die Nase

Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle sind an sich keine besonderen Vorkommnisse und kommen immer wieder vor. In besonderen Fällen aber – etwa bei Epidemien oder Pandemien – kann die Häufung der Krankmeldungen den laufenden Betrieb empfindlich treffen. Was bei einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall in Krisenzeiten zu beachten ist, wie in solchen Fällen die Lohnfortzahlung geregelt wird und wie es sich mit einer krankheitsbedingten Kündigung verhält, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankheitsbedingter Arbeitsausfall kostet Unternehmen viele Milliarden Euro im Jahr – sowohl an Leistungsausfall als auch an Lohnfortzahlungsverpflichtungen.
  • Im Krisenfall (z. B. Pandemie) können die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen.
  • Neben der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können Unternehmen prüfen, ob dauerhaft oder wiederholt kranke Mitarbeiter entlassen werden können.
  • Über einen Antrag auf Kurzarbeit können Arbeitgeber verhindern, dass das Personal entlassen werden muss, wenn die Geschäftslage es erfordert.
  • Ist ein Arbeitnehmer von einer staatlichen Quarantäneanordnung betroffen, hat er das Recht auf Lohnfortzahlung. Diese Zahlung bekommt der Arbeitgeber jedoch vom Gesundheitsamt erstattet.

Massiver krankheitsbedingter Arbeitsausfall und die Folgen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schätzt jedes Jahr die volkswirtschaftlichen Kosten für den meist krankheitsbedingten Arbeitsausfall. 2018 summierte sich der Ausfall an Bruttowertschöpfung auf stolze 145 Milliarden Euro.

Normalerweise sind diese Zahlen ein Argument für Präventivmaßnahmen durch Arbeitgeber und Krankenkassen. Es geht aber auch um die Bemessung der wirtschaftlichen Gesamtschäden. Massiver krankheitsbedingter Arbeitsausfall hat nicht nur direkte Folgen für den Arbeitgeber, sondern weitreichende ökonomische Konsequenzen.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Auch wenn mehrere Arbeitnehmer zeitgleich krank werden und damit ein erheblicher krankheitsbedingter Arbeitsausfall im Unternehmen einhergeht, muss der Arbeitgeber zunächst das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Dies gilt in der Regel für sechs Wochen und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Bleibt der Mitarbeiter weiterhin krank und damit arbeitsunfähig, bekommt er das sogenannte Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses wird bis zu 78 Wochen nach Eintritt der Krankheit gezahlt, wobei die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung abgezogen werden.

Die krankheitsbedingte Kündigung

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie im Krankheitsfall nicht gekündigt werden können. Das stimmt allerdings nicht ganz. Es ist durchaus möglich eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen – vor allem dann, wenn der krankheitsbedingte Arbeitsausfall das Unternehmen stark belasten würde.

Dazu ist in folgenden drei Schritten zu vorzugehen:

  • Der Arbeitgeber muss für den betreffenden Mitarbeiter eine Gesundheitsprognose erstellen (lassen), die negativ ausfallen muss.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der krankheitsbedingte Arbeitsausfall des jeweiligen Mitarbeiters das Unternehmen betrieblich und/oder wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.
  • Außerdem muss überprüft werden, ob der Erkrankte im Zweifelsfall eine andere Arbeitsstelle im Betrieb besetzen kann.

Schon gewusst?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht nur bei einer langandauernden Krankheit möglich. Sie kommt auch in Frage, wenn ein Mitarbeiter überdurchschnittlich häufig für kürzere Zeit erkrankt oder durch Krankheit dauerhaft in seiner Leistung vermindert ist.

Möglichkeiten der Anmeldung von Kurzarbeit

Bei erheblichem krankheitsbedingten Arbeitsausfall oder bei Folgen höherer Gewalt können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Statt den Mitarbeitern, die nicht arbeiten können, zu kündigen, werden sie auf Kurzarbeit gesetzt und erhalten von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen seine Angestellten weiterhin zu beschäftigen, ohne die vollen Lohnkosten tragen zu müssen. Vor allem bei wirtschaftlichen Krisen ist die Kurzarbeit ein hilfreiches Instrument, um krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu kompensieren.

Arbeitgeber müssen folgendes beachten, um Kurzarbeit zu beantragen:

  • Die Maßnahme muss entweder im Tarifvertrag oder den Arbeitsverträgen der Betroffenen verankert sein oder der Betriebsrat muss dem zustimmen.
  • Die Kurzarbeit muss vorab bei der zuständigen Bezirksstelle der Agentur für Arbeit beantragt werden.
  • Arbeitgeber müssen das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und an die Mitarbeiter auszahlen. Sie bekommen die Beträge dann auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet.

Expertentipp

Auch in Kurzarbeit ist es möglich Förderungen für berufliche Weiterbildungen zu erhalten. So erweitern Mitarbeiter Ihre Kompetenzen und gehen gestärkt aus der Kurzarbeit hervor.

Kosten bei angeordneter Quarantäne werden übernommen

Besonders in schweren Krisenzeiten ächzen Unternehmen unter der Doppelbelastung von krankheitsbedingtem Arbeitsausfall und der Pflicht zur Lohnfortzahlung bei gleichzeitig wegbrechenden Umsätzen. Nicht wenige Unternehmen geraten dabei in Existenznot.

Im Falle einer staatlich verordneten Quarantäne eines Mitarbeiters haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, sich die Beträge für die Lohnfortzahlung erstatten zu lassen. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes. Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich also an der Lohnfortzahlung nichts, wenn Sie in Quarantäne sind und deswegen nicht Ihrer Arbeit nachgehen können.

Kurz und knapp: Krankheitsbedingter Arbeitsausfall

Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle stellen besonders in Krisenzeiten eine große Herausforderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Gefährden Maßnahmen wie die Entgeltfortzahlung die Existenzgrundlage des Unternehmens, können die Arbeitgeber verschiedene Optionen nutzen. Dazu zählt die Beantragung von Kurzarbeit, aber auch das Aussprechen krankheitsbedingter Kündigungen. Fällt ein Mitarbeiter aufgrund einer angeordneten Quarantänemaßnahme aus, muss der Arbeitgeber weiterhin das übliche Lohnentgelt zahlen.

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2024-01-18 Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle sind an sich keine besonderen Vorkommnisse und kommen immer wieder vor. In besonderen Fällen aber – etwa bei Epidemien oder Pandemien – kann die Häufung der Krankmeldungen den laufenden Betrieb empfindlich treffen. Was bei einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall in Krisenzeiten zu beachten ist, wie in solchen Fällen die Lohnfortzahlung geregelt wird und wie es […]

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