Verdienstausfall – Das sind Ihre Ansprüche und Möglichkeiten

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Das Wichtigste in Kürze:
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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestaltet sich die Auftragslage für viele Unternehmen oft als schwierig. Einnahmen sinken, die Fixkosten bleiben jedoch hoch. Damit es nicht zu Entlassungen kommt, gibt es das arbeitsrechtliche Instrument der Kurzarbeit, verbunden mit dem Kurzarbeitergeld zur finanziellen Kompensation von Verdienstausfall.
Bei Kurzarbeit bleiben Sie bei Ihrem Arbeitgeber angestellt, erhalten aber einen gemindertes oder sogar gar kein Lohnentgelt mehr. Dafür müssen Sie aber auch weniger (oder gar nicht mehr) arbeiten. Den Verdienstausfall durch angeordnete Kurzarbeit gleicht teilweise das Kurzarbeitergeld aus, welches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird.
Kurzarbeitergeld beträgt bei Kinderlosen 60 %, bei Angestellten mit Kindern 67 % der Differenz des normalen pauschalisierten Nettoentgelts zum tatsächlichen Entgelt in Kurzarbeit. Diese Art des Verdienstausfalls wird maximal für zwölf Monate gezahlt, kann aber in Ausnahmefällen auch bis zu 24 Monate gewährt werden.
Wichtig
Wer sich auf Grund einer Kündigung arbeitsuchend melden muss, sollte unbedingt die Meldefristen beachten sowie benötigte Unterlagen bereithalten. Wie die Fristen festgelegt sind und welche Dokumente von Ihnen verlangt werden, erfahren Sie hier.
Selbstständige und Freiberufler müssen Verdienstausfälle grundsätzlich in ihre Preisgestaltung mit einfließen lassen. Sie müssen selbst vorsorgen und sich durch Versicherungen oder Rücklagen für schlechte Zeiten wappnen. Gerade bei Einzelselbstständigen in bestimmten Branchen ist dies allerdings nicht immer ohne Weiteres umsetzbar.
Grundsätzlich können sich Selbstständige freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Das geht allerdings nur bei Beantragung innerhalb der ersten drei Monate der selbstständigen Tätigkeit. Außerdem müssen sie vorher mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Bei einem deutlichen Verdienstausfall ohne entsprechende Rücklagen oder andere Vorsorge bleibt dem Selbstständigen oft nur der Gang zum Jobcenter. Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, geraten Selbstständige direkt in den Bezug von Arbeitslosengeld II, dem sogenannten Hartz IV.
Ein Verdienstausfall oder auch ein Umsatzausfall können in manchen Fällen versichert werden. Es gibt zum Beispiel Policen, die gegen Naturkatastrophen versichern. Kann ein Unternehmen seine Dienste nicht anbieten – etwa wegen eines Orkans – zahlt die Versicherung den Verdienstausfall.
Allerdings versichern die meisten Versicherer nicht gegen die sogenannte „höhere Gewalt“. Bei Ereignissen, wie terroristischen Anschlägen oder Pandemien, besteht für Versicherte daher das Risiko, dass die Versicherung im Einzelfall nicht für finanzielle Schäden auf Grund höherer Gewalt aufkommt.
In manchen Fällen ergibt sich ein Verdienstausfall durch staatlich angeordnete Maßnahmen. Wer als Angestellter in Quarantäne muss und daher nicht arbeiten kann, erhält eine Entschädigungszahlung vom Staat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Diese Entschädigung für den Verdienstausfall wird auch für Selbstständige gezahlt. Der Antrag muss beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden. Zusätzlich zum Verdienstausfall können auch Ansprüche auf Erstattungen für Betriebsausgaben, wie Büro- oder Ladenmiete, geltend gemacht werden.
In ganz schweren Krisenjahren hat der deutsche Staat in der Vergangenheit versucht, mit besonderen Maßnahmen die Folgen für seine Bürger erträglicher zu machen. Das geschah in Form von Rettungspaketen und Sonderkrediten für Unternehmen, aber auch durch Rettungsschirme für den Verdienstausfall von Angestellten und kleinen Selbstständigen.
Ein Verdienstausfall kann den Betroffenen stark verunsichern und sogar die Existenzgrundlage aufs Spiel setzen. Angestellte sind durch Regelungen zum Kurzarbeitergeld bei Verdienstausfall durch Kurzarbeit relativ gut abgesichert. Selbstständige und Freiberufler hingegen müssen selbst vorsorgen oder sich im Bedarfsfall auf außerordentliche Hilfe vom Staat verlassen.
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