Erkältete Frau sitzt mit einer Tasse Tee auf dem Sofa

Die gute Nachricht vorweg: In den allermeisten Fällen brauchen Sie sich bei Arbeitslosigkeit keine Gedanken um Ihre Absicherung im Krankheitsfall machen. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter übernehmen in der Regel die Versicherungsbeiträge, sodass Sie auch arbeitslos eine Krankenversicherung besitzen. Allerdings gelten einige Besonderheiten und Einschränkungen, die Sie beachten sollten. Das betrifft vor allem Privatversicherte sowie Arbeitslose ohne Leistungsbezug und Betroffene von Sperrzeiten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Da alle Bundesbürger der Krankenversicherungspflicht unterliegen, kommen die Arbeitsagenturen in der Regel für die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung auf.
  • Für privat versicherte Arbeitslose, die nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, zahlt der Staat nur einen Kostenanteil.
  • Wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie nicht von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und erhalten nur den halben Basistarif als Zuschuss.
  • Während der Sperrzeit nach eigener Kündigung greift dennoch die Kostenübernahme der Arbeitsagentur, jedoch regulär erst ab dem zweiten Monat.

Jeder Bundesbürger unterliegt der Krankenversicherungspflicht

Arbeitslos eine Krankenversicherung zu bezahlen klingt für viele angesichts des geringen Einkommens schier unmöglich. Sich einfach nicht mehr zu versichern, ist jedoch gesetzeswidrig. Seit 2009 gilt für alle Bundesbürger unabhängig von Beruf oder Einkommen die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §5 SGB V. Die meisten werden von einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert. Wer selbständig oder verbeamtet ist oder über ein hohes Einkommen verfügt, kann sich auch privat versichern.

Solange ein regelmäßiges Einkommen da ist, scheinen die Krankenversicherungsbeiträge nur eine nebensächliche Pflichtaufgabe zu sein. Wer aber arbeitslos wird, braucht aufgrund der Krankversicherungspflicht auch eine Krankenversicherung. Doch wer trägt die Kosten? Fast immer werden die Beiträge sofort von den Arbeitsagenturen übernommen. Das geht aber nur, wenn Sie sich auch sofort arbeitslos melden. Wie Sie sich arbeitslos melden und was Sie dabei unbedingt beachten sollten, erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Melden Sie sich bei der Krankenkasse arbeitslos

Ihre Krankenversicherung muss wissen, dass sie arbeitslos sind. Melden Sie sich daher auch dort umgehend arbeitslos, um Lücken in den Leistungsansprüchen zu vermeiden. Sie haben auch als Arbeitsloser freie Wahl und können die Kasse wählen, die sie möchten. Wechseln Sie vom Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) in den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV) greift die sogenannte freiwillige Anschlussversicherung. Sie bleiben dann bei derselben Kasse versichert und müssen nichts weiter tun.

Arbeitslos und Krankenversicherung: Welche Optionen gibt es?

Arbeitslos eine Krankenversicherung zu haben und dessen Beiträge nicht selbst bezahlen zu müssen, ist bei gesetzlich Versicherten der Regelfall. Etwas anders gestaltet sich die Lage aber bei privat Versicherten. Diese können unter Umständen den erzwungenen Wechsel in die gesetzlichen Kassen per Antrag vermeiden, bekommen aber nicht immer die vollen Beiträge erstattet. Wir haben die Besonderheiten in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

Arbeitslos und gesetzliche KrankenversicherungArbeitslos und private Krankenversicherung
Waren Sie vorher gesetzlich versichert, bleibt alles beim Alten. Nur Ihre Beiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.Waren Sie vorher privat versichert, müssen Sie in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Es sei denn, Sie lassen sich von der Versicherungspflicht befreien.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II, bleiben Sie automatisch in der gesetzlichen Versicherung.Sie können sich befreien lassen, wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Jahre privat krankenversichert waren.
Sind Sie älter als 55 und waren mindestens fünf Jahre privat versichert, können Sie nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Wenn Sie arbeitslos sind und Ihre Krankenversicherung ändern wollen – also von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchten – können Sie dies tun, sofern Sie nicht älter als 55 Jahre und mindestens fünf Jahre privat versichert sind. Ihre private Kasse muss Ihren Vertrag aufheben, wenn Sie sich binnen zwei Wochen nach dem Bezugsbeginn von Arbeitslosengeld I bei einer gesetzlichen Kasse anmelden und Ihrer bisherigen privaten Kasse Ihre Arbeitslosigkeit melden.

Wenn Sie Ihre private Krankenversicherung beibehalten wollen, müssen Sie die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Bezug des Arbeitslosengeld I beantragen. Verpassen Sie dies, können Sie nicht (zurück) in die private Kasse wechseln.

Der Unterschied zwischen ALG I und ALG II Beziehern

Der Hauptunterschied bei einer Krankenversicherung für Arbeitslose betrifft privat Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen. Diese dürfen nämlich nicht mehr in eine gesetzliche Kasse wechseln. Wohl aber dürfen sie in diesem Fall den sogenannten Basistarif bei ihrer privaten Krankenversicherung wahrnehmen. Bei diesem halbiert sich der Beitrag bei Bezug von ALG II und wird vom Jobcenter übernommen.

Private Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet auch ALG II Empfänger zu versichern. Aus diesem Grund haben die Kassen den sogenannten Basistarif eingeführt. Dieser kostet allerdings aufgrund der geringen Flexibilität oft mehr als Standardtarife.

Bürgergeld statt Hartz IV

Seit dem 01. Januar 2023 löst das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV ab. Mit Einführung des Bürgergeldes haben Sie während der Teilnahme an einer Umschulung oder Externenprüfung Anspruch auf ein zusätzliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150€ pro Monat. Lesen Sie unsere Bürgergeld-Themenseite, um mehr über die Neuerungen zu erfahren.

Sie können aber auch Ihren alten Tarif behalten. Der Haken dabei: Die Arbeitsagenturen zahlen trotzdem nur den halben Satz des Basistarifs. Liegt dieser unterhalb Ihres aktuellen Tarifs, müssen Sie den Übertrag selbst bezahlen. Daher sollten Sie spätestens bei Bezug des Arbeitslosengeld I überlegen, welche Lösung für Sie die bessere ist. Beachten Sie auch, dass Selbstbehalte nicht übernommen werden, da Sie nicht als Beiträge zählen.

Sperrzeit, Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Sie haben aus eigenem Antrieb gekündigt? Dann unterliegen Sie vermutlich der sogenannten Sperrfrist, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings zahlt die Arbeitsagentur trotzdem Ihre Krankenversicherung, sobald Sie arbeitslos gemeldet sind. Die Übernahme der Beiträge hat also nicht zwingend etwas mit der Zahlung des Arbeitslosengeld I zu tun.

Genau genommen werden Ihre Beiträge erst ab dem zweiten Monat übernommen. Für Pflichtversicherte entfällt allerdings im ersten Monat der Arbeitslosigkeit der Beitrag. Anders verhält es sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten. Hier könnten unter Umständen Beitragszahlungen aus eigener Tasche fällig werden.

Expertentipp

Prüfen Sie während Sperrzeiten, ob Sie sich in der Familienversicherung eines Familienmitglieds beitragsfrei mitversichern können. Gerade Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie leibliche oder adoptierte Kinder können dadurch die Beiträge sparen.

Ohne Leistungsbezug arbeitslos und Krankenversicherung

Wer arbeitslos ohne Leistungsbezug ist und eine Krankenversicherung benötigt, muss sich in der Regel selbst versichern und auch selbst die Beiträge stemmen. Das betrifft vor allem jene, die kein Arbeitslosengeld II bekommen, weil das eigene Vermögen oder das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu hoch ist.

Wenn Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind, müssen Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Der Beitrag errechnet sich aus einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage von rund 1.000 €. Daraus ergeben sich monatliche Beiträge von rund 150 €. Prüfen Sie auch in diesem Fall, ob eine Familienversicherung möglich ist.

Kurz und knapp: Arbeitslos und Krankenversicherung

Waren Sie vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert, ändert sich häufig nicht viel. Die Beiträge werden einfach von der Agentur für Arbeit übernommen. Privat Versicherte müssen in die gesetzlichen Kassen wechseln oder sich von dem Wechsel befreien lassen. Die Arbeitsagenturen übernehmen dann jedoch nur einen Teilbetrag oder im Falle von Arbeitslosengeld II den halben Satz im Basistarif der privaten Krankenkasse.

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2024-03-26 Die gute Nachricht vorweg: In den allermeisten Fällen brauchen Sie sich bei Arbeitslosigkeit keine Gedanken um Ihre Absicherung im Krankheitsfall machen. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter übernehmen in der Regel die Versicherungsbeiträge, sodass Sie auch arbeitslos eine Krankenversicherung besitzen. Allerdings gelten einige Besonderheiten und Einschränkungen, die Sie beachten sollten. Das betrifft vor allem Privatversicherte sowie […]

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