Arbeitslos abgesichert: Krankenversicherung, Pflegeversicherung & Co.

Das Wichtigste in Kürze:
Arbeitslos eine Krankenversicherung zu bezahlen klingt für viele angesichts des geringen Einkommens schier unmöglich. Sich einfach nicht mehr zu versichern, ist jedoch gesetzeswidrig. Seit 2009 gilt für alle Bundesbürger unabhängig von Beruf oder Einkommen die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §5 SGB V. Die meisten werden von einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert. Wer selbständig oder verbeamtet ist oder über ein hohes Einkommen verfügt, kann sich auch privat versichern.
Solange ein regelmäßiges Einkommen da ist, scheinen die Krankenversicherungsbeiträge nur eine nebensächliche Pflichtaufgabe zu sein. Wer aber arbeitslos wird, braucht aufgrund der Krankversicherungspflicht auch eine Krankenversicherung. Doch wer trägt die Kosten? Fast immer werden die Beiträge sofort von den Arbeitsagenturen übernommen. Das geht aber nur, wenn Sie sich auch sofort arbeitslos melden. Wie Sie sich arbeitslos melden und was Sie dabei unbedingt beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ihre Krankenversicherung muss wissen, dass sie arbeitslos sind. Melden Sie sich daher auch dort umgehend arbeitslos, um Lücken in den Leistungsansprüchen zu vermeiden. Sie haben auch als Arbeitsloser freie Wahl und können die Kasse wählen, die sie möchten. Wechseln Sie vom Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) in den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV) greift die sogenannte freiwillige Anschlussversicherung. Sie bleiben dann bei derselben Kasse versichert und müssen nichts weiter tun.
Arbeitslos eine Krankenversicherung zu haben und dessen Beiträge nicht selbst bezahlen zu müssen, ist bei gesetzlich Versicherten der Regelfall. Etwas anders gestaltet sich die Lage aber bei privat Versicherten. Diese können unter Umständen den erzwungenen Wechsel in die gesetzlichen Kassen per Antrag vermeiden, bekommen aber nicht immer die vollen Beiträge erstattet. Wir haben die Besonderheiten in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
Arbeitslos und gesetzliche Krankenversicherung | Arbeitslos und private Krankenversicherung |
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Wenn Sie arbeitslos sind und Ihre Krankenversicherung ändern wollen – also von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchten – können Sie dies tun, sofern Sie nicht älter als 55 Jahre und mindestens fünf Jahre privat versichert sind. Ihre private Kasse muss Ihren Vertrag aufheben, wenn Sie sich binnen zwei Wochen nach dem Bezugsbeginn von Arbeitslosengeld I bei einer gesetzlichen Kasse anmelden und Ihrer bisherigen privaten Kasse Ihre Arbeitslosigkeit melden.
Wenn Sie Ihre private Krankenversicherung beibehalten wollen, müssen Sie die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Bezug des Arbeitslosengeld I beantragen. Verpassen Sie dies, können Sie nicht (zurück) in die private Kasse wechseln.
Der Hauptunterschied bei einer Krankenversicherung für Arbeitslose betrifft privat Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen. Diese dürfen nämlich nicht mehr in eine gesetzliche Kasse wechseln. Wohl aber dürfen sie in diesem Fall den sogenannten Basistarif bei ihrer privaten Krankenversicherung wahrnehmen. Bei diesem halbiert sich der Beitrag bei Bezug von ALG II und wird vom Jobcenter übernommen.
Private Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet auch ALG II Empfänger zu versichern. Aus diesem Grund haben die Kassen den sogenannten Basistarif eingeführt. Dieser kostet allerdings aufgrund der geringen Flexibilität oft mehr als Standardtarife.
Sie können aber auch Ihren alten Tarif behalten. Der Haken dabei: Die Arbeitsagenturen zahlen trotzdem nur den halben Satz des Basistarifs. Liegt dieser unterhalb Ihres aktuellen Tarifs, müssen Sie den Übertrag selbst bezahlen. Daher sollten Sie spätestens bei Bezug des Arbeitslosengeld I überlegen, welche Lösung für Sie die bessere ist. Beachten Sie auch, dass Selbstbehalte nicht übernommen werden, da Sie nicht als Beiträge zählen.
Sie haben aus eigenem Antrieb gekündigt? Dann unterliegen Sie vermutlich der sogenannten Sperrfrist, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings zahlt die Arbeitsagentur trotzdem Ihre Krankenversicherung, sobald Sie arbeitslos gemeldet sind. Die Übernahme der Beiträge hat also nicht zwingend etwas mit der Zahlung des Arbeitslosengeld I zu tun.
Genau genommen werden Ihre Beiträge erst ab dem zweiten Monat übernommen. Für Pflichtversicherte entfällt allerdings im ersten Monat der Arbeitslosigkeit der Beitrag. Anders verhält es sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten. Hier könnten unter Umständen Beitragszahlungen aus eigener Tasche fällig werden.
Expertentipp
Prüfen Sie während Sperrzeiten, ob Sie sich in der Familienversicherung eines Familienmitglieds beitragsfrei mitversichern können. Gerade Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie leibliche oder adoptierte Kinder können dadurch die Beiträge sparen.
Wer arbeitslos ist und eine Krankenversicherung benötigt, aber keine Leistungen von staatlicher Stelle erhält, muss sich in der Regel selbst versichern und auch selbst die Beiträge stemmen. Das betrifft vor allem jene, die kein Arbeitslosengeld II bekommen, weil das eigene Vermögen oder das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu hoch ist.
Wenn Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind, müssen Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Der Beitrag errechnet sich aus einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage von rund 1.000 €. Daraus ergeben sich monatliche Beiträge von rund 150 €. Prüfen Sie auch in diesem Fall, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Waren Sie vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert, ändert sich häufig nicht viel. Die Beiträge werden einfach von der Agentur für Arbeit übernommen. Privat Versicherte müssen in die gesetzlichen Kassen wechseln oder sich von dem Wechsel befreien lassen. Die Arbeitsagenturen übernehmen dann jedoch nur einen Teilbetrag oder im Falle von Arbeitslosengeld II den halben Satz im Basistarif der privaten Krankenkasse.