Eine Hand übergibt einer anderen Hand eine Sprechblase

Eine Arbeitslosigkeit ist für die Betroffenen häufig nicht nur mit finanziellen Einbußen verbunden. Oft bedeutet sie auch einen Einschnitt in den Lebenslauf und in die berufliche Praxis. Um während der Arbeitslosigkeit beruflich aktiv zu sein, kann ein Minijob die passende Überbrückung bis zur nächsten regulären Anstellung sein. Doch beim Thema Arbeitslosengeld und Minijob gibt es einiges zu beachten: Freibeträge und Anrechnungsbeträge, aber auch Regelungen zur Wochenarbeitszeit und zur Befristung der Tätigkeiten. Im folgenden Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Arbeitslosengeld und Minijob.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Minijob bei Arbeitslosigkeit dient der Überbrückung, ist jedoch kein Ersatz für die Suche nach einer regulären Beschäftigung.
  • Die Arbeitsagenturen helfen bei der Beschaffung und Vermittlung von Minijobs sowie der Verrechnung des Einkommens mit dem Arbeitslosengeld.
  • Als ALG I Empfänger dürfen Sie nur höchstens 15 Stunden die Woche arbeiten und erhalten 165 Euro anrechnungsfrei. Der Rest des Verdienstes wird vom ALG abgezogen.
  • Als ALG II Empfänger entfällt die Stundenbeschränkung. Sie erhalten 100 Euro als Freibetrag sowie einen geringen Prozentsatz des Einkommens darüber. Der Rest wird vom Regelsatz abgezogen.
  • In vielen Fällen ist eine klug gewählte Weiterbildung die bessere Alternative zum Minijob während des Bezuges von Arbeitslosengeld. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur.

Arbeitslosengeld und Minijob als Überbrückungsmaßnahme

Grundsätzlich gilt ein Minijob bei Bezug von Arbeitslosengeld stets als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung. Die Ausübung eines Minijobs ändert nichts am eigentlichen Ziel der Wiedereingliederung in das normale Berufsleben. Folglich entbindet Sie ein Minijob auch nicht davon, sich weiterhin aktiv um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Das bedeutet zugleich, dass Sie Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld nicht verlieren. Die meisten Minijobs umfassen weniger als 15 Stunden die Woche. Sie gelten daher bei der Arbeitsagentur immer noch als arbeitsuchend, selbst wenn Sie regelmäßig im Minijob arbeiten.

Wird ein 450 Euro Job auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Jegliche Art des Nebenverdienstes ist der Agentur für Arbeit im Vorfeld anzuzeigen und wirkt sich auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Wer Arbeitslosengeld I erhält und einen Minijob annimmt, erhält 165 Euro des monatlichen Gehalts als Freibetrag. Der Rest wird vom Arbeitslosengeld I abgezogen.

Rechenbeispiel mit Arbeitslosengeld I:

Sie erhalten 800 Euro monatliches Arbeitslosengeld I und nehmen einen Minijob an, der mit 450 Euro netto im Monat vergütet wird. 165 Euro sind als Freibetrag nicht anrechenbar. Die restlichen 285 Euro werden von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sie bekommen somit 515 Euro Arbeitslosengeld sowie die 450 Euro aus dem Minijob. Ihnen bleiben also 965 Euro im Monat übrig.

Unter gewissen Umständen kann der besagte Freibetrag höher ausfallen. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Fortbildung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber entlohnt werden, steigt der Freibetrag auf 400 Euro. Bestand der Nebenverdienst schon vor der Arbeitslosigkeit, gelten ebenfalls besondere Bedingungen. Bei einem regulären 450 Euro Minijob hingegen wird Ihr Arbeitslosengeld in der Regel um die Summe, die sich aus Verdienst minus Freibetrag ergibt, gekürzt.

Arbeitslosengeld I und Minijob

Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und einen Minijob ausüben, spielt nicht nur die Höhe des Entgeltes eine Rolle, sondern auch die Wochenarbeitszeit. Ist diese höher als 15 Stunden, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren somit auch den Anspruch auf Ihr ALG I. Die Höhe des Entgelts ist dabei unerheblich.

Bei Minijobs gibt es zudem die Unterteilung in normale 450 Euro Jobs und sogenannte kurzfristige Minijobs. Bei diesen dürfen Sie nicht mehr als drei Monate oder 70 Kalendertage im Jahr arbeiten, aber durchaus mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Allerdings ist diese Art Minijob nur dann möglich, wenn Sie diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben – etwa als saisonale Aushilfe.

Als Bezieher von Arbeitslosengeld ist jeder Minijob als berufsmäßig anzusehen, der Ihren Lebensunterhalt sichert. Daher kommen kurzfristige Minijobs mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro pro Monat für Arbeitslose in der Regel nicht infrage.

Arbeitslosengeld II und Minijob

Anders als beim Arbeitslosengeld I, das aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird, handelt es sich beim Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV, um eine Grundsicherung für Hilfsbedürftige. Hierbei entfällt die Beschränkung der Wochenarbeitszeit, wenn Sie einen Minijob ausüben und dazu Arbeitslosengeld II beziehen.

Ihr Einkommen aus dem Minijob wird auch beim ALG II angerechnet, allerdings in einer besonderen Staffelung. Die ersten 100 Euro sind frei, jeder weitere Zuverdienst bis 1.000 Euro enthält einen Freibetrag von 20 Prozent. Bis 1.200 Euro (ohne Kinder) beträgt der Freibetrag 10 Prozent.

Bürgergeld statt Hartz IV

Seit dem 01. Januar 2023 löst das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV ab. Daher gelten nun andere Regelsätze. Lesen Sie hierzu folgenden Artikel: "Bürgergeld beantragen: Das sollten Sie jetzt wissen".

Alternative: Weiterbildung statt Minijob

Wie gezeigt, bleibt von den Zuverdiensten des Minijobs durch die Anrechnungen an das Arbeitslosengeld nur wenig übrig. Oft ist eine Weiterbildung die bessere Alternative, um die Wartezeiten bis zum nächsten regulären Job zu überbrücken. Die Agentur für Arbeit und auch das Jobcenter können viele Weiterbildungen von privaten zertifizierten Trägern wie COMCAVE bis zu 100 Prozent durch einen Bildungsgutschein fördern. Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Umschulung einen neuen Beruf zu erlernen oder mit Hilfe einer Externenprüfung Ihren fehlenden Berufsabschluss nachzuholen, statt sich in einem Minijob über viel zu geringe Mehreinnahmen zu ärgern. Im Folgenden sehen Sie eine Auswahl unserer aktuell gefragtesten Weiterbildungskurse:

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Kurz und knapp: Arbeitslosengeld und Minijob

Sie können als Bezieher von Arbeitslosengeld einen Minijob ausüben, müssen jedoch die Einnahmen mit den staatlichen Bezügen verrechnen. ALG I Empfänger erhalten 165 Euro anrechnungsfrei, ALG II Empfänger 100 Euro sowie einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen darüber. Wer Arbeitslosengeld I erhält, muss zudem beachten, dass ein Minijob oder ein sonstiger Zuverdienst nicht mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen darf. Eine Weiterbildung ist in vielen Fällen die aussichtsreichere Alternative, um bald wieder einen regulären Job zu finden.

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2024-01-18 Eine Arbeitslosigkeit ist für die Betroffenen häufig nicht nur mit finanziellen Einbußen verbunden. Oft bedeutet sie auch einen Einschnitt in den Lebenslauf und in die berufliche Praxis. Um während der Arbeitslosigkeit beruflich aktiv zu sein, kann ein Minijob die passende Überbrückung bis zur nächsten regulären Anstellung sein. Doch beim Thema Arbeitslosengeld und Minijob gibt es […]

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