Arbeitslosengeld trotz Nebenverdienst - Was muss ich beachten?

Das Wichtigste in Kürze:
Die gute Nachricht vorab: Sie dürfen auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I einen Nebenverdienst haben. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von ALG I ist die Arbeitslosigkeit. Diese ist laut Sozialgesetzbuch auch dann gegeben, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden gefährdet also nicht Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings ist die konkrete Höhe des Verdienstes eine weitere beschränkende Größe beim Thema Arbeitslosengeld und Nebenverdienst.
Schon gewusst?
Sie müssen jeden Nebenverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld vorab bei der Agentur für Arbeit anmelden. Als Stichtag gilt spätestens der Tag der Aufnahme der Nebenbeschäftigung. Beachten Sie dies, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Grundsätzlich können Sie bei Bezug von Arbeitslosengeld I mit einem Nebenverdienst bis zu 165 € hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf die Höhe der ALG-Zahlungen auswirkt. Verdienen Sie mehr, werden Beträge, die über dem Freibetrag liegen, abgezogen. Zur Verdeutlichung folgen hier zwei Beispiele:
Rechenbeispiel | |
Höhe ALG I | 800 € |
Nebenverdienst im Monat | 165 € |
Abzüge ALG I | 0 € |
Monatliches Einkommen | 800 + 165 = 965 € |
Hier ein weiteres Rechenbeispiel, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Rechenbeispiel | |
Höhe ALG I | 800 € |
Nebenverdienst im Monat | 450 € |
Abzüge ALG I | 285 € |
Monatliches Einkommen | 515 + 450 = 965 € |
Beachten Sie, dass vom Nebenverdienst nicht das Bruttoentgelt zugrunde gelegt wird, sondern Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten und Fahrtkosten abgezogen werden. Zudem gibt es weitere Möglichkeiten, den Freibetrag zu steigern.
Haben Sie in den 18 Monaten vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes bereits einen Nebenverdienst ausgeübt, kann dieser als zusätzlicher Freibetrag angerechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gilt das durchschnittliche Einkommen des Nebenerwerbs aus den 12 Monaten vor Bezug des ALG.
Beispiel: Sie haben neben Ihrem Hauptjob monatlich 200 € verdient. In der Arbeitslosigkeit weiten Sie Ihren Nebenjob auf 500 € im Monat aus. Dank des erhöhten Freibetrages werden aber nur 135 € von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 € Nebenjob - 165 Freibetrag - 200 € zusätzlicher Freibetrag = 135 € Abzüge vom ALG I).
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nebenberuflich selbstständig oder als mithelfender Familienangehöriger tätig waren. In beiden Fällen erhöht sich Ihr Freibetrag zusätzlich zu den immer gewährten 165 € um das monatliche Einkommensmittel aus der Zeit vor dem Arbeitslosengeldbezug. Achten Sie nur darauf, dass Ihre Nebentätigkeit nicht 15 Stunden pro Woche übersteigt, da Sie sonst den grundsätzlichen Anspruch auf das ALG I verlieren.
Wenn Sie im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme ein Entgelt erhalten, können Sie den Freibetrag vom Nebenverdienst auf 400 € steigern. Dies ist oft der Fall, wenn die Weiterbildung bezuschusst wird oder wenn das Arbeitsverhältnis ohne Ausübung der Beschäftigung weiterläuft.
Bekommen Sie also während der Weiterbildung beispielsweise eine monatliche Netto-Vergütung von 500 €, werden davon nur 100 € von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 € - 400 € erhöhter Freibetrag = 100 € Abzüge vom ALG I).
Der Nebenverdienst bei Arbeitslosengeldbezug beschränkt sich nicht nur auf Erwerbseinnahmen, sondern umfasst auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Wenn Sie also Immobilien vermieten oder verpachten, müssen Sie die Einnahmen bei der Agentur für Arbeit angeben.
Im Sozialrecht werden bei Immobilien nur Werbungskosten anerkannt, die tatsächlich angefallen sind, also etwa Instandhaltungskosten. Abschreibungen auf den Gebäudewert sind nicht zu berücksichtigen, da sie das Einkommen nicht effektiv schmälern.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und einen Nebenverdienst haben, gelten einige andere Regeln. Da das sogenannte Hartz IV eine existenzsichernde Sozialleistung und keine Versicherungsleistung wie das ALG I ist, erfolgt die Anrechnung von Nebeneinkommen in gewissen Abstufungen.
Die ersten 100 € im Monat sind anrechnungsfrei und dürfen ohne Abzüge hinzuverdient werden. Einkommen von 100 bis 1.000 € sind zu 20 % anrechnungsfrei. Einkommen von mehr als 1.000 € sind zu 10 % anrechnungsfrei. Dazu ein Rechenbeispiel:
Zuverdienst | Freibeträge | Anrechenbares Einkommen |
| 100 € Grundfreibetrag | 1.200 € minus 300 € |
| 20 % von 900 € = 180 € |
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| 10 % von 200 € = 20 € |
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1.200 € | Gesamt: 300 € | = 900 € |
Bei der Berechnung ist zu beachten, dass hier der Netto-Verdienst zugrunde liegt. Auch Steuern, Werbungskosten sowie die Beiträge zur Sozialversicherung sind absetzbar. Maßgeblich für die Anrechnung an das Arbeitslosengeld ist immer der Nebenverdienst, der auch tatsächlich für den Lebensunterhalt aufgewendet werden kann.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen Sie einen Nebenverdienst haben, sofern Sie nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten. Das Einkommen wird allerdings auf Ihr ALG I angerechnet. Die ersten 165 € sind anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge gibt es bei Weiterbildungen oder wenn die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat. Bei Bezug von ALG II (Hartz IV) sind 100 € anrechnungsfrei. Die Anrechnung aller weiteren Einkommen ist gestaffelt.