Umschulung und Arbeitslosengeld: Voraussetzungen für ALG1 und ALG2

Das Wichtigste in Kürze:
Die Umschulung ist eine Maßnahme der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters und wird bei Personen angeboten, die entweder bereits arbeitslos oder aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Daher ist es üblich während einer Umschulung Arbeitslosengeld zu beziehen.
Wesentlich wichtiger als die Frage, ob Sie bei einer Umschulung Arbeitslosengeld erhalten, ist die Frage, wann Sie überhaupt eine Umschulung beginnen können. Dies wird nämlich vom Träger nur dann finanziert, wenn Sie
Wenn Sie eine Umschulung machen und dabei Arbeitslosengeld beziehen, so handelt es sich dabei entweder um das Arbeitslosengeld I (ALG I) aus der Arbeitslosenversicherung oder das Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV). Das ALG II wird unabhängig von Ihren Einzahlungen in die Sozialversicherungen gezahlt. Bei Umschülern ergeben sich je nach Art des Arbeitslosengeldes einige Besonderheiten.
Ob Sie während einer Umschulung Arbeitslosengeld I beziehen können, ist abhängig von Ihrem generellen Anspruch auf das ALG I. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ALG I, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Dauer des ALG I Bezugs richtet sich nach Ihrem Alter und der Dauer der vorangegangenen Beschäftigung.
Es existieren zahlreiche Sonderfallregelungen für den Bezug von ALG I. Das gilt vor allem für Menschen, die oftmals in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben. Mehr zu den Voraussetzungen für den Bezug von ALG I erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ob Sie während einer Umschulung Arbeitslosengeld II beziehen können, hängt nicht von Ihrer vorherigen Beschäftigung, sondern von Ihren derzeitigen Lebensverhältnissen ab. Anders als beim ALG I werden nämlich nicht mehr nur Sie als Person, sondern die sogenannte Bedarfsgemeinschaft zur Anspruchsbeurteilung herangezogen.
Schon gewusst?
Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches umfasst in der Regel alle Personen, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben – also Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Der Grundgedanke ist, dass Partner füreinander einstehen, wenn sich eine wirtschaftliche Notsituation ergibt.
Üblicherweise erhalten Sie Arbeitslosengeld II, wenn Sie erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind. Anders gesagt: Sie haben Anspruch auf ALG II, wenn Ihr Einkommen zur Existenzsicherung nicht ausreicht. Verdienen die anderen Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft aber genug oder verfügen Sie über zu viel Vermögen, verfällt der Anspruch auf ALG II. Sie bekommen dann auch während einer Umschulung kein Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie auch während einer Umschulung Arbeitslosengeld erhalten, bedeutet dies, dass Sie auch die Kosten für die Maßnahme über einen Bildungsgutschein von der zuständigen Stelle erstattet bekommen. Dazu zählen vor allem die Lehrgangskosten, aber auch einige Nebenkosten wie etwa:
Voraussetzung dafür, dass eine Umschulung per Bildungsgutschein gefördert werden kann, ist die anerkannte Zertifizierung des Bildungsanbieters nach AZAV. Bei zertifizierten Anbietern wie COMCAVE haben Sie die Auswahl aus einer Vielzahl an Umschulungsangeboten mit der Möglichkeit der Finanzierung durch einen Bildungsgutschein.
Expertentipp
Als zusätzlichen Anreiz eine Umschulung zum Abschluss zu bringen, gibt es seit 2016 die sogenannte Weiterbildungsprämie. Sie erhalten 1.000 € bei bestandener Zwischenprüfung sowie nochmals 1.500 € bei bestandener Abschlussprüfung einer Umschulungsmaßnahme. Allerdings sind nur Abschlüsse von einer Kammer, beispielsweiser der IHK, zulässig und können prämiert werden.
Eine geförderte Umschulung ist eine Maßnahme der Arbeitsagentur, damit Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen aus bestimmten Gründen einen neuen Beruf erlernen können. Sie können während dieser Umschulung Arbeitslosengeld I oder II beziehen, wenn Sie die entsprechenden Bedingungen für den jeweiligen Anspruch erfüllen. Zusätzlich können Nebenkosten für Verpflegung, Unterbringung oder Lehrmittel übernommen werden.