Arbeitslosengeld und Minijob: Was Sie jetzt beachten müssen

Das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich gilt ein Minijob bei Bezug von Arbeitslosengeld stets als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung. Die Ausübung eines Minijobs ändert nichts am eigentlichen Ziel der Wiedereingliederung in das normale Berufsleben. Folglich entbindet Sie ein Minijob auch nicht davon, sich weiterhin aktiv um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Das bedeutet zugleich, dass Sie Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld nicht verlieren. Die meisten Minijobs umfassen weniger als 15 Stunden die Woche. Sie gelten daher bei der Arbeitsagentur immer noch als arbeitsuchend, selbst wenn Sie regelmäßig im Minijob arbeiten.
Jegliche Art des Nebenverdienstes ist der Agentur für Arbeit im Vorfeld anzuzeigen und wirkt sich auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Wer Arbeitslosengeld I erhält und einen Minijob annimmt, erhält 165 € des monatlichen Gehalts als Freibetrag. Der Rest wird vom Arbeitslosengeld I abgezogen.
Rechenbeispiel
Sie erhalten 800 € monatliches Arbeitslosengeld I und nehmen einen Minijob an, der mit 450 € netto im Monat vergütet wird. 165 € sind als Freibetrag nicht anrechenbar. Die restlichen 285 € werden von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sie bekommen somit 515 € Arbeitslosengeld plus die 450 € aus dem Minijob. Ihnen bleiben also 965 € im Monat übrig.
Unter gewissen Umständen kann der besagte Freibetrag höher ausfallen. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Fortbildung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber entlohnt werden, steigt der Freibetrag auf 400 €. Bestand der Nebenverdienst schon vor der Arbeitslosigkeit, gelten ebenfalls besondere Bedingungen. Bei einem regulären 450 € Minijob hingegen wird Ihr Arbeitslosengeld in der Regel um die Summe, die sich aus Verdienst minus Freibetrag ergibt, gekürzt.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und einen Minijob ausüben, spielt nicht nur die Höhe des Entgeltes eine Rolle, sondern auch die Wochenarbeitszeit. Ist diese höher als 15 Stunden, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren somit auch den Anspruch auf Ihr ALG I. Die Höhe des Entgelts ist dabei unerheblich.
Bei Minijobs gibt es zudem die Unterteilung in normale 450 € Jobs und sogenannte kurzfristige Minijobs. Bei diesen dürfen Sie nicht mehr als drei Monate oder 70 Kalendertage im Jahr arbeiten, aber durchaus mehr als 450 € pro Monat verdienen. Allerdings ist diese Art Minijob nur dann möglich, wenn Sie diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben – etwa als saisonale Aushilfe.
Als Bezieher von Arbeitslosengeld ist jeder Minijob als berufsmäßig anzusehen, der Ihren Lebensunterhalt sichert. Daher kommen kurzfristige Minijobs mit einem Gehalt von mehr als 450 € pro Monat für Arbeitslose in der Regel nicht infrage.
Anders als beim Arbeitslosengeld I, das aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird, handelt es sich beim Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV, um eine Grundsicherung für Hilfsbedürftige. Hierbei entfällt die Beschränkung der Wochenarbeitszeit, wenn Sie einen Minijob ausüben und dazu Arbeitslosengeld II beziehen.
Ihr Einkommen aus dem Minijob wird auch beim ALG II angerechnet, allerdings in einer besonderen Staffelung. Die ersten 100 € sind frei, jeder weitere Zuverdienst bis 1.000 € enthält einen Freibetrag von 20 %. Bis 1.200 € (ohne Kinder) beträgt der Freibetrag 10 %.
Rechenbeispiel
Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und einen 450 € Minijob annehmen, reduziert sich Ihr ALG II im Regelfall um 280 €. Von den 450 € sind zunächst 100 € pauschal anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 350 € sind nur 20 %, also 70 €, anrechnungsfrei. 450 € minus 100 € minus 70 € ergeben 280 €, die vom regulären ALG II Bedarfssatz abgezogen werden.
Wie gezeigt, bleiben von den Zuverdiensten des Minijobs durch die Anrechnungen an das Arbeitslosengeld nur wenig übrig. Oft ist eine Weiterbildung die bessere Alternative, um die Wartezeiten bis zum nächsten regulären Job zu überbrücken.
Die Agentur für Arbeit und auch die Jobcenter können viele Weiterbildungen von privaten zertifizierten Trägern wie COMCAVE bis zu 100 % durch einen Bildungsgutschein fördern. So können Sie sich berufsspezifisch fortbilden, eine Umschulung machen oder anerkannte Abschlüsse nachholen, statt sich in einem Minijob über viel zu geringe Mehreinnahmen zu ärgern.
Sie können als Bezieher von Arbeitslosengeld einen Minijob ausüben, müssen jedoch die Einnahmen mit den staatlichen Bezügen verrechnen. ALG I Empfänger erhalten 165 € anrechnungsfrei, ALG II Empfänger 100 € sowie einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen darüber. Wer Arbeitslosengeld I erhält, muss zudem beachten, dass ein Minijob oder ein sonstiger Zuverdienst nicht mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen darf. Eine Weiterbildung ist in vielen Fällen die aussichtsreichere Alternative, um bald wieder einen regulären Job zu finden.
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