Ich bin dann mal Kraft tanken: Arbeitslos im Urlaub

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Das Wichtigste in Kürze:
Arbeitslos in den Urlaub zu fahren ist erst einmal nichts Ungewöhnliches. Vor allem als Elternteil sollte der Rest der Familie nicht auf die gemeinsame Reise verzichten müssen. Allerdings hat die Arbeitsvermittlung stets Vorrang. Es ist grundsätzlich wichtiger Sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, als Ihnen ein paar Tage Urlaub zu ermöglichen. In der Praxis führt das aber nur selten zu Problemen. Die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen haben in der Regel großes Verständnis für familiäre Urlaubspläne. Dennoch müssen Sie Ihrer Pflicht nachkommen und alle Ortsabwesenheiten mit den Sachbearbeitern absprechen.
Im ungünstigsten Fall ist eine Reise bereits lange geplant, noch ehe eine unvorhersehbare Arbeitslosigkeit bei einem der Reisenden eingetreten ist. Sprechen Sie den geplanten Urlaub unbedingt so bald wie möglich an. Ihr Arbeitsvermittler wird den Urlaub dann bei den Planungen berücksichtigen.
Wollen Sie hingegen kurzfristig verreisen, sollten Sie dies noch vor der Buchung mit Ihrem Sachbearbeiter absprechen. Je näher der Urlaub liegt, desto eher kann der Jobvermittler abschätzen, ob im jeweiligen Zeitraum passende offene Stellen für Sie zu erwarten sind. Eine bis zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt müssen Sie den Urlaub dann offiziell beantragen.
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie keinen Anspruch auf Urlaub im rechtlichen Sinne. Es ist vielmehr eine „Kann-Leistung“ und hängt vom Einzelfall ab. Daher sollten Sie sich an alle Formalien halten und Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Dann dürften Sie bei einem Antrag auf Urlaub keine Probleme haben. Welche Mitwirkungspflichten es für Arbeitslose gibt und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wichtig ist aber, dass jährlich höchstens 21 Tage Urlaub gewährt werden ehe es sich negativ auf Ihren Leistungsbezug auswirkt. Drei Wochen pro Kalenderjahr dürfen Sie erlaubterweise abwesend sein und trotzdem wird Ihr Arbeitslosengeld weitergezahlt. Bis zu sechs Wochen sind ebenfalls bei entsprechender Genehmigung möglich. Allerdings erhalten Sie dann für die zusätzlichen drei Wochen keine Leistung. Bei Abwesenheit von mehr als sechs Wochen wird für den gesamten Zeitraum kein Arbeitslosengeld ausgezahlt und Sie müssen sich nach Ihrer Rückkehr erneut arbeitslos melden.
Bis drei Wochen abwesend | Bis sechs Wochen abwesend | Über sechs Wochen abwesend |
+ normale Bezüge | + drei Wochen normale Bezüge | + keinerlei Bezüge |
+ drei Wochen keine Bezüge | + erneute Beantragung erforderlich |
In die Berechnung der 21 Tage für den Urlaub fallen auch Wochenend- und Feiertage.
Nicht nur als ALG I Empfänger, sondern auch als Berechtigter zum Bezug von ALG II, dem sogenannten Hartz IV, dürfen Sie Urlaub machen. Auch in diesem Fall ist es regelkonform, wenn Sie nach vorheriger Absprache bis zu 21 Tage pro Kalenderjahr ortsabwesend sind, ohne dass sich dies auf Ihre Bezüge auswirkt. Bei Abwesenheit von bis zu sechs Wochen erhalten ALG II Empfänger nur für die ersten drei Wochen Geld. Bei Abwesenheit von mehr als sechs Wochen gibt es hingegen für den gesamten Zeitraum keine Leistungen.
Als ALG II Bezieher müssen Sie sich zudem sofort nach Ihrer Rückkehr persönlich im Jobcenter zurückmelden. Erfolgt dies nicht, drohen Sanktionen von bis zu 10 % der Bezüge pro Meldeversäumnis. Lediglich ein wichtiger Grund wie ein Vorstellungsgespräch oder eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit entschuldigt eine versäumte Rückmeldung.
Die Arbeitslosigkeit macht Ihnen zu schaffen und Sie sehnen sich nach einer kleinen Auszeit mit Ihrer Familie? Das darf Ihnen die Arbeitsagentur nicht einfach so verwehren. Eine willkürliche Absage Ihres Urlaubsgesuchs ist nicht möglich. Nur wenn wichtige Weiterbildungsmaßnahmen geplant sind oder eine passende Stelle angeboten werden kann, müssen Ihre Urlaubspläne hintenanstehen. Daher werden Urlaubsanträge in den ersten drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit auch oft abgelehnt.
Es gibt allerdings eine Reihe von Gründen für einen Urlaub, denen die Behörden zwingend zustimmen müssen. Dazu zählen:
Wenn Sie arbeitslos sind und Urlaub machen, sollten Sie diesen grundsätzlich vorab beantragen und mit Ihrem Sachbearbeiter abstimmen. Tun Sie dies nicht, hat das vor allem finanzielle Folgen. Eine unerlaubte Abwesenheit führt in den meisten Fällen zum Entzug der Geldleistungen in dem jeweiligen Zeitraum. Das bedeutet auch, dass Sie möglicherweise Bezüge zurückzahlen müssen, die Sie während der Abwesenheit erhalten haben. Allerdings betreffen diese Streichungen nur erwerbsfähige Personen, nicht aber folgende Personengruppen:
Unter besonderen Umständen können das Jobcenter oder die Arbeitsagentur die drei- bis sechswöchige genehmigte Urlaubsphase um bis zu drei Tage verlängern. Dazu zählen besondere Ereignisse wie etwa ein Pilotenstreik, aber auch Unfälle oder schwere Erkrankungen. Allerdings gelten diese nur dann als Härtefall, wenn der Betroffene nicht transportfähig ist.
Schon gewusst?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II als sogenannter Aufstocker beziehen, aber einer regulären Beschäftigung nachgehen, gelten für Sie die Urlaubsregelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Trotzdem müssen Sie die Abwesenheiten beim Jobcenter melden.
Sie können bis zu 21 Tage Urlaub beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit beantragen, ohne dass Ihre Bezüge gekürzt werden. Voraussetzung ist aber, dass Ihre Abwesenheit den Vermittlungsbemühungen nicht im Wege steht. Möglich sind bis zu sechs Wochen Ortsabwesenheit, wobei Sie dann allerdings nur drei Wochen Ihr Arbeitslosengeld erhalten.