Unsichere Frau in einem Bewerbungsgespräch

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld kann es mitunter zu Sperrzeiten kommen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber selbst gekündigt haben oder durch eine Verfehlung die Kündigung verschuldet haben. Doch auch aus anderen Gründen kann es eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes geben. Wir zeigen Ihnen, welche Gründe das sein können, wie sich die Sperren auswirken und was Sie tun können, um solche Sperrzeiten zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes tritt ein, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben oder sich Verfehlungen bei den Bemühungen um Wiedereingliederung leisten.
  • Die häufigste Sperrzeit beträgt 12 Wochen und folgt auf eine Eigenkündigung oder auf eine selbstverschuldete Kündigung. Darunter fallen auch Aufhebungsverträge.
  • Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes reduziert gleichzeitig die maximale Bezugszeit des Arbeitslosengeldes um dieselbe Zeitspanne.
  • Auch während der Sperrzeit sind Sie krankenversicherungs- und beitragsverpflichtet. Die Arbeitsagentur zahlt die Beiträge ab dem zweiten Monat.
  • Diverse Anlässe können die Sperrzeiten verringern oder gänzlich verhindern, etwa gesundheitliche Gründe für die Eigenkündigung oder die Bildung einer Erziehungsgemeinschaft für ein Kind.

Was bedeutet Sperrzeit des Arbeitslosengeldes?

Die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist eine Maßnahme der Agentur für Arbeit, die immer dann erfolgen kann, wenn ein Arbeitsuchender durch sein Handeln eine optimale Arbeitsvermittlung gefährdet. Das gilt insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde, etwa durch eine Eigenkündigung oder einem Verhalten, das zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber geführt hat. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes kann auch dann drohen, wenn Sie als Arbeitsuchender nicht genügend Initiative zeigen eine Arbeitsstelle finden zu wollen oder es versäumt haben, Ihren Pflichten nachzukommen. Dazu gehören unter anderem die pünktliche Wahrnehmung von Terminen, die rechtzeitige Arbeitslosmeldung sowie das Absolvieren von Maßnahmen zur Wiedereingliederung.

Schon gewusst?

Wenn Sie aufgrund des Zusammenziehens mit einem Partner oder Ehepartner kündigen, bleiben Sie von einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes verschont, auch wenn es sich um eine reguläre Eigenkündigung gehandelt hat.

Dauer und Auswirkungen der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes

Je nach Verstoß wirken sich die Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes unterschiedlich stark aus. Wenn Sie beispielsweise nur versäumt haben, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden, wird Ihnen das Arbeitslosengeld lediglich eine Woche entzogen. Bei wiederholten Verstößen gegen Eingliederungsmaßnahmen kann die Sperre hingegen monatelang dauern. Die folgende Tabelle verdeutlicht typische Gründe für eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes:

Grund/ VerfehlungDauer der Sperrzeit
Eigenkündigung oder selbstverschuldete Kündigung12 Wochen bzw. ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer
Erstmalige Arbeitsablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme3 Wochen
Wiederholte Arbeitsablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme6-12 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen2 Wochen
Meldeversäumnis1 Woche

Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist für die Betroffenen doppelt bitter. Es fehlt nicht nur kurzfristig das Geld im Portemonnaie, sondern es verkürzt sich auch die Gesamtbezugsdauer des ALG I. Wenn Sie grundsätzlich Anspruch auf zwölf Monate ALG I haben und erhalten eine Sperre von drei Monaten, dann bekommen Sie nach der Sperre nur noch neun Monate Geld.

Sperrzeit, Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Wer einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes unterliegt, muss seit 2017 dennoch Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse zahlen – sofern eine gesetzliche Versicherungspflicht vorliegt. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge auch während einer Sperre, jedoch erst ab dem zweiten Monat.

Sperrzeiten bei Aufhebungsvertrag

Viele Angestellte erliegen dem Irrtum, dass ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann. Das stimmt aber nicht. Ein Aufhebungsvertrag wird wie eine Eigenkündigung behandelt und verzögert folglich den Bezug des ALG I um bis zu 12 Wochen.

Allerdings kann sich die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes deutlich verkürzen, wenn der Aufhebungsvertrag einen ohnehin auslaufenden Vertrag vorzeitig beendet hat. In der Regel beträgt die Sperrzeit dann die Hälfte der restlichen Vertragslaufzeit. Haben Sie also sechs Wochen vor dem Ablauf Ihres befristeten Vertrags per Aufhebungsvertrag gekündigt, bekommen Sie nur eine Sperrzeit von drei Wochen.

Wie Sie die drei Monate Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie selbstbestimmt aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden können, ohne dass Ihnen im Anschluss die üblichen drei Monate Sperrzeit des Arbeitslosengeldes drohen. Achten Sie nur bei allen Varianten darauf, dass die Beweislast bei Ihnen liegt und Sie den Grund plausibel nachweisen können.

Aussicht auf eine neue Stelle

Wenn Sie im Vorfeld der Kündigung bereits eine feste Zusage für einen neuen Job hatten, droht Ihnen keine Sperrzeit – auch wenn es mit dem neuen Job doch nichts wird.

Fristlose Kündigung möglich

Wenn Sie aus Gründen gekündigt haben, die sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, dann sind Sie ebenfalls vor der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes sicher. Zu diesen Gründen gehört beispielsweise die unpünktliche oder zu geringe Lohnzahlung.

Medizinische Gründe

Können Sie Ihren Job aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben, brauchen Sie keine Sperre wegen Eigenkündigung fürchten. Das gilt insbesondere auch für psychische Belastungen. Sie sollten jedoch ein entsprechendes ärztliches Attest mit zur Arbeitsagentur nehmen.

Kindeswohl

Wenn Sie kündigen, um die Erziehung Ihres Kindes zu verbessern – etwa durch einen Umzug – kann dies ebenfalls als Grund ausreichen, um einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes zu entgehen. Allerdings entscheiden Sachbearbeiter und Gerichte in diesen Fällen höchst uneinheitlich.

Bürgergeld statt Hartz IV

Seit dem 01. Januar 2023 löst das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV. Damit gehen einige wichtige Änderungen einher. Lesen Sie hierzu folgenden Artikel: "Bürgergeld beantragen: Das sollten Sie jetzt wissen".

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken

Während einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes erhalten Sie zwar kein Geld mehr, haben aber dennoch weiterhin Anspruch auf Vermittlungsleistungen. Sie gelten als arbeitslos ohne Leistungsbezug, aber trotzdem noch immer als arbeitsuchend.

Die Agentur für Arbeit kann Ihnen auch weiterhin mit Vermittlungsvorschlägen helfen, wieder Arbeit zu finden. Darüber hinaus können Sie mit Weiterbildungen dafür sorgen, dass sich Ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Die Finanzierung dieser Fortbildungen ist auch in Sperrzeiten durch einen Bildungsgutschein möglich.

Expertentipp

Beachten Sie bitte, dass Sie auch ohne Leistungsbezug weiterhin verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie andernfalls direkt die nächste Sperrzeit des Arbeitslosengeldes.

Kurz und knapp: Sperrzeit des Arbeitslosengeldes

Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes droht immer dann, wenn Sie Verfehlungen während der Arbeitssuche sowie eine Eigenkündigung eingereicht haben oder selbstverschuldet gekündigt wurden. Die Sperrzeiten variieren je nach Verfehlung zwischen einer und zwölf Wochen. Eine Sperrzeit verringert zudem Ihren Gesamtanspruch. Sie können beispielsweise durch aktive Mitarbeit oder pünktliches Melden eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes umgehen oder reduzieren.

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2024-01-18 Während des Bezuges von Arbeitslosengeld kann es mitunter zu Sperrzeiten kommen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber selbst gekündigt haben oder durch eine Verfehlung die Kündigung verschuldet haben. Doch auch aus anderen Gründen kann es eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes geben. Wir zeigen Ihnen, welche Gründe das sein können, […]

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